SATZUNG DER DEUTSCH-ISRAELISCHEN JURISTENVEREINIGUNG e.V.

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen: „Deutsch – Israelische Juristenvereinigung e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main (AG Frankfurt VR 10 126).
  3. Der Verein hat eine Schwestervereinigung in Israel mit dem Namen „Israelisch – Deutsche Juristenvereinigung (e.V.)“, welche die gleichen Vereinszwecke zum Ziel hat. Diese Schwestervereinigung ist rechtlich selbständig. Die Mitglieder der Deutsch – Israelischen Juristenvereinigung sind zugleich Mitglieder der Israelisch – Deutschen Juristenvereinigung und umgekehrt.

§ 2 VEREINSZWECKE

Die Vereinszwecke sind

  1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. Die Förderung der Volks- und Berufsbildung;
  3. Die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer, insbesondere des Andenkens an Verfolgte und Opfer des nationalsozialistischen Regimes;
  4. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens;

5. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht: 

a) Regionale, nationale und internationale Veranstaltungen zur Förderung des Dialogs zwischen israelischen und deutschen Juristen zur Vertiefung der Beziehungen zwischen beiden Ländern und des Verständnisses beider Rechtssysteme unter Einbeziehung ihrer historischen, soziologischen und kulturellen Wurzeln;

b) Begegnung von Angehörigen aus Israel und Deutschland;

c) Wissensvermittlung über fremde Völker und die Idee des friedlichen Zusammenlebens verschiedener Nationen;

d) Vertiefte Auseinandersetzung mit der Justiz des nationalsozialistischen Regimes und mit der Frage, wie damalige Rechtsauffassungen, Gesetze und Urteile zustande kommen konnten sowie Einsatz für die Bekämpfung des Antisemitismus;

e) Planung, Organisation und Durchführung von nationalen, binationalen und internationalen Treffen von Juristen aus Israel und Deutschland mit Wissenschaftlern, Pädagogen, Akademikern, Studenten, Persönlichkeiten aus Kunst und Kultur, Journalisten, Politikern und Personen des Öffentlichen Lebens;

f) Planung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Kongressen, Versammlungen, Studentenaustausch, Seminaren, Vorlesungen, Symposien und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse;

g) Anregung und Förderung von wissenschaftlichen und journalistischen Arbeiten;

h) Veröffentlichung eines Jahrbuchs für die Mitglieder.

Die Vereinigung wird mit der in Israel eingetragenen Schwestervereinigung namens „Israelisch – Deutsche Juristenvereinigung (e.V.)“ zusammenarbeiten und sich mit ihr abstimmen, um den gemeinsamen Zwecken beider Vereinigungen nachzukommen.

 § 3 SELBSTLOSIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies gilt auch für die Schwestervereinigung Israelisch – Deutsche Juristenvereinigung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden, er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt und darf dieses Vermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 (Vereinszweck, Selbstlosigkeit) sind auch Inhalt und Gegenstand der Satzung der Israelisch – Deutschen Juristenvereinigung.

 § 4 VEREINSORGANE

  1. Die Organe des Vereins sind:
    – der/die Präsident/Vizepräsident (in/en)
    – der Vorstand bestehend aus:
    a) dem/der ersten Vorsitzenden
    b) dem/der zweiten Vorsitzenden
    c) mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
    – die Mitgliederversammlung
  2. Die Organe haben folgende Funktionen:
    a) Das Präsidium hat die Aufgabe, als gemeinsames Organ den Verein und die Schwestervereinigung zu repräsentieren.
    b) Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
    c) Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende die/den 1. Vorsitzende/n nur im Falle dauernder oder vorübergehender Verhinderung vertritt.
    d) Über die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern entscheidet der Vorstand, wenn dies nicht schon in der Mitgliederversammlung, die den Vorstand gewählt hat, festgelegt wurde.
  3. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der in beratender Funktion tätig ist.

§  5 PRÄSIDENT/VIZEPRÄSIDENT

  1. Zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben des Vereins wählen die vereinten Mitgliederversammlungen der Deutsch – Israelischen Juristenvereinigung und der Israelisch – Deutschen Juristenvereinigung eine/n Präsidentin/en, bis zu vier Vizepräsidenten/innen sowie weitere Mitglieder des Präsidiums.
  2. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der vereinten Mitgliederversammlungen. Mit der gleichen Mehrheit können Präsident/in und Vizepräsidenten/innen vorzeitig abgewählt werden.
  3. Dem Präsidium sollen sowohl israelische wie auch deutsche Mitglieder angehören.
  4. Die Amtszeit sowohl des/r Präsidenten/in als auch der Vizepräsidenten/innen beträgt jeweils 3 Jahre. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.

§ 6 VORSTAND

  1. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie darf nicht weniger als drei betragen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder des Vereins soll der Anzahl Vorstandsmitglieder der Schwestervereinigung entsprechen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder der vereinten Mitgliederversammlungen beider Vereinigungen gewählt. Mit der gleichen Mehrheit können Vorstandsmitglieder vorzeitig abgewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder beider Vereinigungen sind zugleich Gesamtvorstand beider Vereinigungen.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 3 Jahre. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  5. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Erfüllung des Vereinszweckes, insbesondere der Ersatz von Reisekosten.

 § 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll anlässlich der Tagungen der Vereinigung, mindestens aber alle 18 Monate stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem dafür beauftragten Vorstandsmitglied und in Abstimmung mit der Schwestervereinigung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform sowie durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Auf Verlangen von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 30 Tagen einberufen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, es sei denn, dass in dieser Satzung oder von Gesetzes wegen eine andere Quote vorgeschrieben ist.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, ggfls. von dem an seiner Stelle gewählten Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie enthält mindestens die in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

§ 8 MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliche Mitglieder können deutsche und israelische Juristen werden, die die Vereinsziele bejahen und bereit sind, sich für ihre Verwirklichung einzusetzen.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen unabhängig von ihrem Beruf sowie juristische Personen und Vereine werden.
  3. Über ein Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme verweigert, so kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die sodann mit 2/3 – Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  4. Hat der Vorstand des Vereins ein Mitglied in die Vereinigung aufgenommen oder seine Aufnahme verweigert, so ist dieser Beschluss auch für die Schwestervereinigung bindend und umgekehrt.
  5. Über die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge entscheidet der Vorstand nach Beratung in der Mitgliederversammlung. Hat ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag des Vereins bezahlt, so gilt auch der Beitrag in der Schwestervereinigung als bezahlt und umgekehrt.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Ein Austritt aus der Deutsch – Israelischen Juristenvereinigung hat zugleich das Ausscheiden aus der Israelisch – Deutschen Juristenvereinigung zur Folge und umgekehrt.
  7. Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Zur Ausschließung befugt ist der Vorstand, sofern der Ausschluss ohne Gegenstimme bei Beteiligung aller Vorstandsmitglieder erfolgt, ansonsten ist die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit zur Entscheidung über den Ausschlussantrag berufen. Vor Entscheidung über den Ausschlussantrag ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Ein Ausschluss aus der Deutsch – Israelischen Juristenvereinigung wirkt zugleich als Ausschluss aus der Israelisch – Deutschen Juristenvereinigung und umgekehrt.
  8. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht gezahlt hat. Die Beendigung der Mitgliedschaft aus diesem Grund wird vom Vorstand festgestellt.

§ 9 RECHNUNGSPRÜFUNG

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsprüfung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen weder dem Präsidium noch dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Berichte über ihre Tätigkeit.
  2. Die Rechnungsprüfung findet für die Deutsch – Israelische Juristenvereinigung und für die Israelisch – Deutsche Juristenvereinigung getrennt durch gesonderte Revisoren statt.

 § 10 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder entscheidet über die Änderungen dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Beschluss.
  2. Eine Änderung der Vereinszwecke bedarf der 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 § 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Der Verein kann nur mit einer 3/4 – Mehrheit der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins entsprechend §§ 2 und 3 der Satzung zu verwenden. § 3 Abs. 4 findet zwingend Anwendung.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Stand: 24. Oktober 2014